Die IG Übersetzerinnen Übersetzer bietet zu den Büroöffnungszeiten und nach Vereinbarung Beratungstermine im Literaturhaus, telefonisch oder per Mail an. Melden Sie sich gern bei uns!
Antworten auf viele Fragen gibt es auch schon hier.
Der Mustervertrag
Die IG Übersetzerinnen Übersetzer empfiehlt die Verwendung des Mustervertrags, Mustervertrag AU.
Der Mustervertrag wurde von der IGÜ 2019 mit dem Hauptverband des Österreichischen Buchhandels ausgehandelt und gilt seitdem als der empfohlene Standardvertrag in Österreich.
Für die Zusammenarbeit mit Verlagen in Deutschland steht der Normvertrag unseres Schwesterverbands VdÜ zur Verfügung.
Betrachten Sie den Vertrag, den Sie vom Verlag nach Auftragserteilung in der Regel zugeschickt bekommen, als Verhandlungsangebot zwischen Vertragspartner∙innen, und prüfen Sie ihn Punkt für Punkt im Vergleich mit dem Muster- oder Normvertrag. Um die Bedingungen nachhaltig zu verbessern, muss sich jede/r Einzelne dafür einsetzen.
Wesentliche Punkte eines Übersetzungsvertrags
Die Vereinbarung mit dem/r Auftraggeber∙in sollte im Interesse der Rechtssicherheit immer schriftlich festgehalten werden und folgende Punkte enthalten:
- Der/Die Auftraggeber·in hat das Recht erworben, das Werk in deutscher Sprache zu veröffentlichen
- Der/Die Übersetzer∙in räumt dem/r Auftraggeber∙in bestimmte Nutzungsrechte ein. Das Urheberrecht an den Übersetzungen liegt automatisch bei den Übersetzer·innen und kann nicht abgetreten werden.
- Honorar mit Zahlungsmodalitäten
- Auflistung der gewährten Verwertungsrechte und Beteiligungen
- Abgabetermin
- Nennung des Übersetzer∙innennamens auf der Titelseite
- Belegexemplare
Verwertungsrechte und Beteiligungen
Natürlich muss dem Verlag das Recht der Vervielfältigung, des Drucks und des Verkaufs eingeräumt werden (verlagseigene Rechte oder Hauptrecht), und normalerweise liegt es im Interesse der Übersetzerin oder des Übersetzers, dass sich der Verlag auch um die Weiterverwertungen der Übersetzung in Form von Lizenzen (Nebenrechten) kümmert. Hat man aber z.B. die Möglichkeit, die Bearbeitung einer Übersetzung als Theaterstück zu realisieren, wird man dieses Recht behalten.
Bei der Übersetzung ganzer Bücher vergeben Übersetzer∙innen an den Verlag normalerweise die ausschließlichen Nutzungsrechte. Liefert man jedoch einen Beitrag für ein Sammelwerk mit mehreren Autor∙innen/Übersetzer∙innen oder für Zeitschriften, sollte man nur das Nutzungsrecht für den einmaligen Abdruck der Übersetzung einräumen (der Muster- bzw. Normvertrag findet hier keine Anwendung), da es unwahrscheinlich ist, dass der Verlag sich für eine Weiterverwertung einsetzt. Andernfalls sollte man auf eine angemessene Beteiligung pochen (50 % vom Verlagsanteil oder ein Drittel der Gesamteinnahmen).
Mit dem – üblicherweise nach Normseiten berechneten – Honorar wird die Übersetzungsleistung bezahlt, mit der Beteiligung die Rechtseinräumung für die Nutzung abgegolten. Übersetzer∙innen haben Anspruch auf entsprechende Einkünfte aus allen Verwertungsformen ihrer Übersetzung, möglichst ab dem ersten verkauften Exemplar. Die Beteiligungen sollten nicht mit dem für die Übersetzungsleistung vereinbarten Honorar verrechenbar sein.
Der Hexalog des CEATL
Der Dachverband der Literaturübersetzer∙innen Europas hat mit dem Hexalog sechs Gebote des Literaturübersetzens für Vereinbarungen zwischen Auftragsgeber∙in und Übersetzer∙in aufgestellt, die ebenfalls als Orientierung dienen können.
Für individuelle Beratungen zu Verträgen steht die IG Übersetzerinnen Übersetzer gern zur Verfügung!
Grundvergütung nach Normseite
Im deutschen Sprachraum ist es üblich, die Übersetzungsleistung auf Basis der Normseite der Übersetzung zu verrechnen. Das Honorar ergibt sich aus der Gesamtzahl der abgelieferten Normseiten multipliziert mit dem Seitenhonorar. Die Höhe des Normseitenhonorars sollte dem Anspruch und Zeitaufwand des jeweiligen Textes Rechnung tragen. In der Praxis geschieht das derzeit meist eher symbolisch als faktisch – durch etwas bessere Konditionen, aber kaum je im Verhältnis zum Zeitaufwand.
Die Übersetzungsleistung umfasst die persönliche Anfertigung der Übersetzung (sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wird) inklusive der zum Verständnis und zur korrekten inhaltlichen Wiedergabe erforderlichen Recherchen sowie die Zusammenarbeit mit dem Lektorat bis hin zur Freigabe der Druckfahnen.
Für Zusatzleistungen wie besondere Recherchen, Gedichte im Text, Kürzungen, Stichwortverzeichnisse o. ä. wird üblicherweise ein höheres Seitenhonorar oder eine zusätzliche Pauschale entsprechend dem Aufwand vereinbart.
Beteiligungen und Verwertungsrechte
Aus der Einräumung der Verwertungsrechte an der Übersetzung ergibt sich zusätzlich zum Seitenhonorar ein Anspruch auf angemessene Vergütung in Form von Beteiligungen. Diese beziehen sich einerseits auf das Hauptrecht – das Recht, die Übersetzung zu veröffentlichen und zu verbreiten – und andererseits auf die verschiedenen Formen der Weiterverwertung, auch Nebenrechte genannt, die der Verlag mittels Lizenzen Dritten einräumt. Bei manchen Verlagen müssen diese an sich im Urheberrecht angelegten Ansprüche (Stichwort angemessene Beteiligung am Erfolg des Werks) allerdings erst durchgesetzt werden. Beim Hauptrecht besteht die Beteiligung meist aus einem Prozentanteil am Verkauf, berechnet vom Nettoladenverkaufspreis, bei den Weiterverwertungen steht ein zu vereinbarender Prozentsatz der Lizenzeinnahmen des Verlags zu.
Das Honorar und die Beteiligungen sind im Prinzip frei verhandelbar, werden aber meist von den Verlagen angeboten – it‘s a buyer‘s market. Auskunft über aktuelle Honorarsätze und Vergütungsmodelle finden Sie im aktuellen Fair_Pay_Reader_KulturratOesterreich ab S. 170. Sie wurden auf der Basis von Umfragen und der Kalkulation eines sog. „Unternehmerlohns“ erstellt. Die sogenannte KNÜLL-Datei unserer Kolleg·innen in Deutschland gibt zusätzlich Auskunft zum aktuellen Stand der Vertragsbedingungen bei einzelnen Verlagen.
Zusätzlich entstehen mit einer Übersetzung auch Verwertungsrechte, die von Verwertungsgesellschaften kollektiv wahrgenommen werden, u. a. die Bibliothekstantieme für in Bibliotheken entliehene Werke oder die Reprographieabgabe für private Vervielfältigungen. Um diese Einkünfte zu erhalten, ist es notwendig, der Literar Mechana beizutreten.
Sonstige Formen der Honorarberechnung
Übersetzungen außerhalb des Verlagsbereichs werden üblicherweise nach Normzeilen (zu 55 Anschlägen) berechnet. Hier schließen wir uns dem Honorarspiegel Übersetzen unseres Schwesterverbands UNIVERSITAS AUSTRIA an.
Auch die Honorarbedingungen im Theater und beim Film folgen anderen Gesetzmäßigkeiten, die ebenfalls in den Honorarempfehlungen (s. oben) abgebildet sind. Bei sehr kurzen Texten wie etwa Bilderbüchern wird bisweilen mit Pauschalhonoraren gearbeitet.
Es ist nicht immer leicht abzugrenzen, was eine literarische Übersetzung ist. Bei der Honorarberechnung sollte man daher jedenfalls auch berücksichtigen, für wen man arbeitet. Ausstellungskataloge zum Beispiel zählen – was das Honorar betrifft – zu den Fachübersetzungen, für die üblicherweise die wesentlich höheren Zeilenhonorare verrechnet werden, auch wenn sie inhaltlich-formal zu den kreativen Texten gehören.
Verhandelt wird immer über Nettohonorare, die Umsatzsteuer kommt gegebenenfalls dazu, siehe Info zu Steuern. Das sollte im Vertrag festgehalten werden.
Zahlungsmodalitäten
Das Honorar wird fällig, sobald das Manuskript abgeliefert wird, nicht erst, wenn die Fahnen korrigiert sind oder das Buch erscheint. Auf keinen Fall zu empfehlen ist Zahlung nach „Annahme durch den Verlag“. Der Verlag hat zwar das Recht zu prüfen, ob die Übersetzung dem Vertrag entspricht (vgl. Norm- bzw. Mustervertrag, „Rechte und Pflichten des Übersetzers“), auf die Honorarzahlung sollte das aber keinen Einfluss haben.
Der Verlag muss das vereinbarte Honorar auch bezahlen, wenn die abgelieferte Übersetzung nicht veröffentlicht wird. Der österreichische Mustervertrag sieht für diesen Fall sogar eine Abschlagszahlung für entgangene Absatz- und Nebenrechtseinkünfte vor. Ist die Übersetzung noch nicht fertiggestellt, wenn der Verlag seine Entscheidung bekannt gibt, hat man prinzipiell dennoch Anspruch auf das volle Honorar. In der Regel wird man sich aber auf einen Abschlag einigen, der den eingesparten Aufwand berücksichtigt.
Das Auskommen mit dem Einkommen
Grundsätzlich lässt sich sagen: Übersetzungen von literarischen Werken entstehen nicht wegen, sondern trotz der Honorare, die dafür in der Regel zu bekommen sind. Diese sind leider trotz aller Bemühungen nach wie vor niedrig, weshalb in der Praxis oft ein zweites Standbein erforderlich ist. Die Freude am kreativen Prozess und die Vorteile des freiberuflichen Arbeitens sind indes die positiven Seiten des Berufs.
Hingewiesen sei zu guter Letzt noch auf Förderungen und Preise, siehe Info weiter unten. Sie sind jedoch nicht als Honorarersatz gedacht, sondern sollen vielmehr ein wenig helfen, die finanzielle Situation von Übersetzerinnen zu verbessern und ihnen ermöglichen, dieser schönen Tätigkeit stressfreier nachzugehen.
Die Normseite ist eine fixe Größe im Verlagsbereich und branchenübliche Berechnungsbasis für das Übersetzungshonorar. Das Honorar wird je Normseite vereinbart, und so viele Seiten, wie eine Übersetzung hat, so viele Seiten werden in Rechnung gestellt. Angefangene Seiten werden als volle Seiten gezählt. Die Übersetzung folgt dem Zeilenfall des Originals, das heißt, neue Absätze, neue Zeilen oder Leerzeilen werden ebenso übernommen wie der Seitenumbruch bei neuen Kapiteln, schließlich sind sie integraler Bestanteil der Textgestaltung.
Die Normseite umfasst 30 Zeilen zu je max. 60 Anschlägen (inklusive Leerzeichen). Das ist keinesfalls mit 1800 Anschlägen gleichzusetzen, sondern definiert den Rahmen, innerhalb dessen geschrieben wird. Die Seite wird im Textverarbeitungsprogramm so eingestellt, dass sie nicht mehr als 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen enthält. Man verwendet eine nichtproportionale Schrift, z. B. Courier New, und Flattersatz, das Silbentrennungsprogramm wird ausgeschaltet.
Eine vereinfachte Normseite von 1500 Anschlägen, wie sie sich etwa bei den Verwertungsgesellschaften etabliert hat, kann für Kalkulationen verwendet werden. Zumindest in Verträgen sollte die Normseite jedenfalls mit 30 Zeilen zu max. 60 Anschlägen festgehalten sein.
Siehe auch:
https://www.boersenverein.de/beratung-service/recht/verlagsrecht-mustervertraege/
Demnächst verfügbar!
Literaturübersetzer·innen sind die Urheber·innen ihrer deutschen Texte, sie sind in dieser Hinsicht den Autor·innen gleichgestellt. Entsprechend lautet die sechste Forderung zu fairen Bedingungen bei literarischen Übersetzungen im Hexalog des CEATL, dass Übersetzer∙innen überall dort namentlich zu nennen sind, wo die Autor·innen der Originale genannt sind.
Bislang übliche Praxis ist die Nennung der Übersetzer·innen auf der Haupttitelseite von übersetzten Werken. Wünschenswert ist die Nennung auf dem Cover, was eine wachsende Zahl an Verlagen erfreulicherweise bereits so handhabt. Siehe hierzu auch: CHamm_Wohin mit den Koautoren?
Darüber hinaus gilt das Gebot der Nennung von Übersetzer·innen aber auch für Ankündigungen und Bewerbungen eines übersetzten Buchs, die Besprechung in Rezensionen oder die bibliografischen Angaben in Bibliothekskatalogen sowie bei Lesungen oder dem Zitieren aus Übersetzungen.
Lange hat die IGÜ mit dem Instrument der sogenannten „Übersetzerdistel” insbesondere die Medien auf fehlende Nennung von Übersetzer∙innen hingewiesen, was zu einer Bewusstseinsbildung beitragen konnte, die bisweilen wieder in Erinnerung gerufen werden muss.
Weiterführendes zum Thema: Best Practice (VdÜ)
Wenn der Verlag die ihm eingeräumten Rechte an der Übersetzung nicht oder nicht ausreichend ausübt, hat man das Recht, diese zurückzurufen und das Vertragsverhältnis damit aufzulösen. Der/Die Übersetzer·in kann dann über das Werk verfügen, d. h. gegebenenfalls die Übersetzung noch einmal „verkaufen“. Wichtig ist, der Verwertungsgesellschaft zu melden, dass man nunmehr allein im Besitz der Urheberrechte an der Übersetzung ist.
Die Rechte können nach österreichischem Recht gemäß § 29 UrhG (Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses) frühestens drei Jahre nach Ablieferung der Übersetzung zurückgerufen werden. Dazu muss dem Verlag die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner Verwertungspflicht binnen angemessener Frist nachzukommen – am besten per eingeschriebenem Brief. Kommt der Verlag der Aufforderung nicht nach oder reagiert darauf gar nicht, fallen die Rechte an den/die Übersetzer·in zurück und können neu vergeben werden.
Für Mitglieder ist über das IGÜ-Büro die Vorlage für einen entsprechenden Musterbrief erhältlich.
Informationen zum Rechterückruf in Deutschland § 41 UrhG bietet unser Schwesterverband VdÜ.
Steuerpflicht
Die nachfolgenden Ausführungen sind ein erster und allgemeiner Einstieg in das Thema Steuern für Literaturübersetzer·innen in Österreich. Für genauere und auf den individuellen Fall abgestimmte Informationen empfehlen wir, eine∙n Steuerberater∙in zurate zu ziehen.
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, hat dies in Österreich innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Nach erfolgreicher Anmeldung teilt das Finanzamt eine Steuernummer zu.
Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit fällt Einkommensteuer an, die das Äquivalent zur Lohnsteuer bei Angestellten ist.
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) haben jeweils bis 30.06. des Folgejahres über FinanzOnline eine Einkommenssteuererklärung verpflichtend abzugeben:
• wenn bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in einem Kalenderjahr 11.693 Euro übersteigt (Wert 2023)
• wenn bei zusätzlicher nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte von mehr als 730 Euro im Kalenderjahr mit der selbständigen Tätigkeit erzielt werden (Wert 2023).
Steuerpflichtig ist der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, also grob gesagt die Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Diese ermittelt man mithilfe einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei der das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip angewendet wird, d. h. es gilt jeweils das Zahlungs- und nicht das Rechnungsdatum. Die Unterlagen und Belege sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Alternativ kann man sich auch für eine Pauschalierung der Ausgaben entscheiden. Das wäre entweder die Basispauschalierung von 6 % der Nettoumsätze oder für Kleinunternehmer∙innen (siehe unten) 20 % der Betriebsausgaben, jeweils plus den Beiträgen zur Pflichtversicherung. Bitte beachten, dass es Höchstbeträge gibt, – genauere Informationen hier.
Als Bemessungsgrundlage für den letztlich anzusetzenden Steuersatz wird das gesamte im In- und Ausland erwirtschaftete Einkommen (das sogenannte „Welteinkommen“) herangezogen.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmer∙innenregelung
Bis zu einem Umsatz von 35.000 Euro (Einnahmen aus allen unternehmerischen Tätigkeiten in Österreich) gilt man als Kleinunternehmer∙in und muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. ans Finanzamt abführen. Dafür steht Kleinunternehmer∙innen aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Auf sämtlichen Ausgangsrechnungen muss dann ein Hinweis zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht angeführt werden, etwa: „Der Rechnungsbetrag enthält gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer.“
Es besteht die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer·innen zu verzichten. Das ist für fünf Jahre bindend. In dem Fall wird, wie bei den Umsatzsteuerpflichtigen, auf den Nettopreis der Dienstleistung die Umsatzsteuer aufgeschlagen (für Übersetzungen in Österreich 20%) und diese in der Folge über die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum (monatlich oder Quartal) zweitfolgenden Kalendermonats ans Finanzamt abgeführt. Dann wird auch die bei betrieblichen Einkäufen bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstattet, bzw. sind mit der in jedem Fall anzugebenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerfreie Einkäufe im EU-Ausland möglich.
UID-Nummer und Reverse Charge
Wer Umsatzsteuer abführt, bekommt in jedem Fall eine UID-Nr., die auf Honorarnoten anzugeben ist.
Kleinunternehmer∙innen müssen diese ebenfalls beim Finanzamt beantragen, wenn sie Dienstleistungen für Auftraggeber∙innen (Unternehmen, nicht Privatpersonen) aus einem anderen EU-Land erbringen. Bei diesen Dienstleistungen findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung und die (Umsatz-)Steuerschuld geht im Rahmen des sogenannten Reverse-Charge-Systems auf das Unternehmen über, das die Leistung empfängt – bei Übersetzer∙innen also z.B. auf den deutschen Verlag. Die Rechnung wird somit unabhängig von der jährlichen Umsatzgrenze netto ausgestellt. Sie ist allerdings mit UID-Nummer von Leistungserbringer∙in und Auftraggeber∙in und dem entsprechenden Vermerk – „Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System)“ – zu versehen.
Darüber hinaus ist diese „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ als „sonstige Leistung“ mit Betrag und UID-Nummer der Empfänger∙innen zur innereuropäischen Kontrolle quartalsweise in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) über FinanzOnline zu melden. Diese ist – anders als die UVA – bis zum Ablauf des auf das Quartal folgenden Kalendermonats einzureichen.
Abzugsteuerentlastung für Deutschland
Um zu vermeiden, dass deutsche Verlage für die Honorierung der Nutzungsrechte an Übersetzungen 15 % der Vergütung pauschal an das dortige Finanzamt abführen müssen, gibt es zwischen Österreich und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dafür braucht man eine vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern ausgestellte Freistellungsbescheinigung, die von den Übersetzer∙innen zu beantragen ist. Dies gilt nur, sofern die Vergütungen des jeweiligen Verlags 5.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigen (Stand 2023).
Sozialversicherung für Selbständige
Das Übersetzen wird meist freiberuflich ausgeübt, also selbstverantwortlich und selbstorganisiert. Gerade am Berufsanfang übt diese Freiheit einen besonderen Reiz aus, und Gedanken an soziale Sicherheit erscheinen vielleicht wenig relevant. Dennoch lohnt es sich, schon früh ein Augenmerk darauf zu haben, um gut durch Krisenzeiten zu kommen und auch am Ende des Berufslebens einigermaßen abgesichert zu sein.
Neue Selbstständige
Literaturübersetzer·innen werden rechtlich den Neuen Selbstständigen zugeordnet. Die Anmeldung eines Gewerbes mit Gewerbeschein ist nicht erforderlich. Dass die Tätigkeit eine künstlerische ist, was sie eben vom Übersetzen als Dienstleistung unterscheidet, muss manchmal nachgewiesen werden. Das gilt insbesondere für den Künstler·innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF), der Zuschüsse zur Pensionsversicherung leistet, wenn man als Kunstschaffende·r anerkannt wird.
Pflichtversicherung
In Österreich tritt die gesetzliche Sozialversicherung in Kraft, sobald bestimmte Voraussetzungen zutreffen: Wird die jährliche Geringfügigkeitsgrenze (= Versicherungsgrenze) mit den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit überschritten, ist man verpflichtet, sich bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) anzumelden. Damit verfügt man über eine soziale Absicherung, die sowohl Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als auch Selbständigenvorsorge umfasst.
Es besteht aber auch die Möglichkeit zu erklären, dass die Versicherungsgrenze voraussichtlich überschritten wird, um sofort (d. h. frühestens mit dem Beginn der Tätigkeit) den vollen Versicherungsschutz zu bekommen. Dies kann vor allem in Hinblick auf Zuschüsse aus dem KSVF sinnvoll sein, die gerade an der Einstiegsgrenze sogar den gesamten Versicherungsbeitrag decken können. (Näheres zu den Bedingungen für den Erhalt von Zuschüssen siehe unter KSVF).
Krankenversicherung durch Opting-In
Wenn kein Versicherungsschutz durch eine andere Tätigkeit oder Mitversicherung besteht und die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird, kann man bei der SVS das Opting-In beantragen, um in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung aufgenommen zu werden. Man zahlt dann den gesetzlichen Mindestbeitrag (unter 50,00 € / Monat, Stand 2023).
Mehrfachversicherung
Die Versicherungspflicht in der SVS tritt bei Überschreiten der Versicherungsgrenze in Kraft, auch wenn man aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits pflichtversichert ist. Genaue Informationen dazu finden sich auf der Website der SVS. Die Beiträge zum Versicherungssystem steigen dadurch naturgemäß, gleichzeitig wirkt sich das aber positiv auf die Höhe der künftigen Pension aus. Bei Leistungen der Krankenversicherung hat man zudem die Wahl zwischen zwei (oder mehreren) Versicherungen. Wer anderweitig versichert ist und sich die Beiträge ersparen will, sollte darauf achten, die Geringfügigkeitsgrenze mit den freiberuflichen Einkünften nicht zu überschreiten.
Versicherungsbeiträge
Die Beiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben. Dazu kommt ein Selbstbehalt von 20% der tatsächlichen Leistungen der Krankenversicherung (nicht für Spitalsaufenthalte). In den ersten drei Jahren der Tätigkeit werden die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage (= Geringfügigkeitsgrenze, siehe oben) berechnet, erst im vierten Jahr wird rückwirkend die endgültige Beitragsgrundlage anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte ermittelt. Achtung, dadurch kann es zu Nachzahlungen kommen.
Umfassende Informationen sind auf der Website der SVS zu finden zu finden. Vor Aufnahme der Tätigkeit empfiehlt sich eine persönliche Beratung durch die SVS (Tel. 050 808 808).
Ruhendmeldung
Manchmal kann es notwendig sein, die künstlerische Tätigkeit zu unterbrechen, insbesondere um Leistungen des AMS in Anspruch nehmen zu können. Dazu ist eine Ruhendmeldung erforderlich, für die in unserem Fall der KSVF zuständig ist.
Die Ruhendmeldung bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der SVS, Beitragszahlungen entfallen für den Zeitraum des Ruhens – allerdings auch der Versicherungsschutz. Ob sich eine Ruhendmeldung aus Ersparnisgründen lohnt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sollte man im Auge haben, dass unabhängig vom Ruhen die Jahreseinkünfte Basis für die Berechnung der Beiträge sind und die Mindestbeitragsgrundlage jedenfalls die untere Grenze darstellt. Gleichzeitig fallen die Zuschüsse aus dem KSVF für den Zeitraum des Ruhens weg.
Das Ruhen muss dem KSVF im Vorhinein gemeldet werden und wird erst mit dem nächsten Monatsersten wirksam. Auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist dem KSVF zu melden.
Künstler·innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
Besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (ob aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze oder durch Erklärung, dass die Grenze voraussichtlich überschritten wird), kann man beim KSVF einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen beantragen. Dazu muss erstens nachgewiesen werden, dass eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, und zweitens, dass daraus Einkünfte in der geforderten Höhe (siehe weiter unten) erzielt werden. Das Antragsformular ist vorzugsweise online auszufüllen. Anträge sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Künstlerische Tätigkeit
Die künstlerische Tätigkeit muss durch Bio- und Bibliographie, Werkproben, eine Auflistung einschlägiger Förderungen (Übersetzungsstipendien, -prämien usw.), Mitgliedschaften in Berufsvereinigungen u. ä. nachgewiesen werden. Die Beurteilung erfolgt durch ein Expert·innengremium, die sog. Kurien, in unserem Fall die Literaturkurie. Wird die künstlerische Tätigkeit nicht anerkannt, sollte man sich als nächsten Schritt an die Berufungskurie wenden und ggf. weitere Nachweise vorlegen. Eine gute Dokumentation der eigenen Tätigkeit ist jedenfalls entscheidend, vor allem muss der künstlerische Aspekt auch für Außenstehende nachvollziehbar sein.
Mindest- und Höchstgrenze der Einkünfte
Ist die künstlerische Tätigkeit anerkannt, prüft der Fonds die Einkommensgrenzen. Die Mindestgrenze ist gleich der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze mal 12 (2024: € 6.221,28). Erreicht man diesen Wert mit den Einkünften (= Gewinn) aus der künstlerischen Tätigkeit nicht, wird geprüft, ob die Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Auch Stipendien und Preise werden berücksichtigt. Wird auch damit die Untergrenze noch nicht überschritten, können auch Einnahmen aus einer künstlerischen Nebentätigkeit, wie etwa Honorare für Lesungen, Seminarleitung usw., aber auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen, die die künstlerische Tätigkeit zum Inhalt haben, mit einbezogen werden ‒ allerdings maximal in Höhe der halben Geringfügigkeitsgrenze.
Die Höchstgrenze beträgt das 65fache der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 33.698,60). Achtung: Sie bezieht sich auf den Gesamtgewinn und schließt auch Einkünfte aus zum Beispiel nicht selbstständiger Arbeit mit ein, selbst wenn sie gar nichts mit der künstlerischen Tätigkeit zu tun hat. Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, erhöht sich diese Grenze um das Sechsfache der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze pro Kind.
Aliquotierung der Einkommensuntergrenze bei unterjähriger Tätigkeit
Wenn die künstlerische Tätigkeit und damit die Pflichtversicherung nicht über das gesamte Kalenderjahr vorliegt, wird auch die erforderliche Einkommensuntergrenze entsprechend reduziert.
Durchrechnungszeitraum
Bei stärkerer Fluktuation können die Einkünfte rückwirkend für drei Jahre durchgerechnet und gleichmäßig auf diese drei Jahre verteilt werden, sodass die Grenzen für den Zuschussbezug eingehalten werden können.
Bonusjahre
In den ersten fünf Jahren, in denen die erforderlichen Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen nicht vorliegen, kann der Zuschuss trotzdem weiter bezogen werden, wenn die künstlerische Tätigkeit fortgesetzt wird. Nach fünf Bonusjahren erhält man den Beitragszuschuss nur noch im Nachhinein. Das bedeutet, dass man die Versicherungsbeiträge selbst bezahlen muss und erst im Nachhinein vom Fonds zurückerstattet bekommt, wenn durch den Steuerbescheid nachgewiesen ist, dass die Einkünfte innerhalb der Grenzen liegen. Ansonsten verrechnet der KSVF direkt mit der SVS und man bekommt von der SVS nur den Differenzbetrag vorgeschrieben, der durch den Zuschuss nicht abgedeckt ist.
Hilfe in Notfällen
Im KSVF wurde ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der Beihilfen in unerwartet eingetretenen Notfällen gewährt, wenn die damit verbundenen Kosten nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können bzw. existenzgefährdend sind. Ein Antrag ist erforderlich, ebenso der Nachweis der künstlerischen Tätigkeit, sofern sie nicht schon durch eine Kurie bestätigt wurde, und natürlich eine Dokumentation des Notfalls und der wirtschaftlichen Situation. Eine Beratung durch den KSVF vor Antragstellung ist dringend empfohlen.
Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit in Notfällen bietet der von der Literar Mechana verwaltete Sozialfonds, der auch wiederkehrende Leistungen (Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung und Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung) vergibt. Darüber hinaus können bei der LiterarMechana Zuschüsse zur Pensionsversicherung aus dem SKE-Fonds beantragt werden, wenn der Zuschuss des KSVF nicht ausreicht. Die Voraussetzungen sind jeweils vergleichbar mit jenen des KSVF. Vor Antragstellung empfiehlt sich die Lektüre der Informationsblätter bzw. eine Beratung durch die dort angegebene Kontaktperson.
Verwertungsgesellschaften nehmen bestimmte Rechte – Bibliothekstantieme, Reprographievergütung, Speichermedienvergütung, diverse Senderechte usw. – kollektiv wahr und verteilen die Einnahmen in Form von Tantiemen an die Urheber·innen.
Für Übersetzer·innen in Österreich ist die Literar Mechana zuständig. Um Geld („Ausschüttungen“) auch zu bekommen, muss man Mitglied der Literar Mechana werden und schließt mit dieser einen Wahrnehmungsvertrag ab, sobald eine veröffentlichte (aufgeführte, gesendete) Übersetzung vorliegt. Die Mitgliedschaft ist, bis auf eine geringe Beitrittsgebühr, kostenlos.
Es empfiehlt sich, neu erschienene Übersetzungen der Verwertungsgesellschaft regelmäßig zu melden. Für bestimmte Texte, insbesondere wissenschaftliche Publikationen, gibt es eine Meldepflicht und festgelegte Meldetermine, die der Website der Literar Mechana zu entnehmen sind.
Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt nach festgelegten Verteilungsbestimmungen. Tantiemen aus anderen Ländern werden auf der Basis von Gegenseitigkeitsverträgen eingehoben und an die Wahrnehmungsberechtigten weitergeleitet, sodass es nicht nötig ist, auch anderen Verwertungsgesellschaften, etwa der VG Wort in Deutschland, beizutreten.
Mitglieder der Literar Mechana können bei dieser auch verschiedene Förderungen und Unterstützungsleistungen beantragen (s. Förderungen und Preise).
Förderungen in Österreich:
Übersetzer·innenpreis der Stadt Wien
Der mit 4.000 € dotierte Preis richtet sich an den Nachwuchs und zeichnet Übersetzer·innen mit biografischem Wien-Bezug aus, die noch keine oder erste Publikationen im Bereich der literarischen Übersetzung haben. Er wird seit 1993 jährlich zu einem anderen Genre bzw. Thema ausgeschrieben und alle zwei Jahre im Literaturhaus vergeben, das nächste Mal im Frühjahr 2024.
Übersetzer·innenstipendien der Stadt Wien
Die Stipendien unterstützen die qualitativ hochwertige Arbeit von Übersetzer·innen im Bereich Literatur und Geisteswissenschaften. Sie sind kein Ersatz für das Honorar seitens Auftraggeber·in. Voraussetzung ist ein biografischer Wien-Bezug.
Projektstipendien fördern Übersetzungen fremdsprachiger Literatur ins Deutsche bzw. in eine in Österreich anerkannte Minderheitensprache. In Frage kommen dabei Literatur im engeren Sinn (Lyrik, Prosa, Drama, Essay, Kinder- und Jugendliteratur) sowie sprachlich und stilistisch anspruchsvolle Werke der Geisteswissenschaften.
Reisestipendien dienen dem Zweck der fachlichen Weiterbildung oder der Unterstützung einer Reise, die für Recherchearbeiten im Zusammenhang mit einem Übersetzungsprojekt erforderlich ist.
Übersetzer:innenförderung des BMKÖS
Die Förderungen wenden sich an Übersetzer·innen mit österreichischer Staatsbürgerschaft beziehungsweise ständigem Wohnsitz in Österreich (Arbeits- und Reisestipendien, Prämien, Finanzierung von Arbeitsbehelfen) sowie an Übersetzer·innen österreichischer Literatur (Reisestipendien, Prämien).
Für Übersetzungsprämien können publizierte Übersetzungen in beide Sprachrichtungen eingereicht werden, die maximal 5 Jahre alt sind (jährlich bis 31. Juli).
Die Förderungen sind kein Ersatz für das Honorar seitens Auftraggeber·in.
Verlagsförderung für Übersetzungskosten
Stipendien für Übersetzer·innen sind nicht als Honorarersatz gedacht. Um u. a. die die Kosten von Übersetzungen abzufedern vergibt das BMKÖS gesondert Förderungen für österreichische Verlage.
Österreichischer Staatspreis für literarische Übersetzung
Der Preis zeichnet besondere Leistungen auf dem Gebiet der literarischen Übersetzung aus und wird jährlich für fremdsprachige Literatur ins Deutsche sowie für österreichische Literatur in eine Fremdsprache vergeben. Die beiden Staatspreise sind mit je 10.000 € dotiert, Eigenbewerbung ist nicht möglich.
Übersetzer·innenstipendien der Österreichischen Gesellschaft für Literatur
Aufenthaltsstipendien, die es Übersetzer·innen österreichischer Literatur ermöglichen, in Wien an ihren Projekten zu arbeiten, Bibliotheken und Archive zu besuchen und Autor·innen zu treffen.
Das Stipendium ist mit einer Pauschalsumme dotiert, die Kosten für Aufenthalt, Reise und Unterkunft beinhaltet. Dauer maximal drei, in Ausnahmefällen vier Wochen.
Unterstützungen der Literar-Mechana
Aus dem SKE-Fonds, der sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugute kommt, finanziert die Verwertungsgesellschaft verschiedene Unterstützungsleistungen. Dazu zählen Wohnungen für Arbeitsaufenthalte und Stipendien, aber auch Zuschüsse zur Pensionsversicherung.
Jährlich werden an bis zu zwei Übersetzer·innen mehrmonatige Projektstipendien zu je 1.500 €/Monat vergeben, vorzugsweise für Übersetzungen in die deutsche Sprache. Einreichfrist ist der 30. September.
Aus dem Sozialfonds können österreichische Schriftsteller·innen und Übersetzer·innen einmalige Leistungen für Notsituationen (etwa im Krankheitsfall) sowie wiederkehrende Leistungen (Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung und Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung) erhalten.
Weitere Förderungen im deutschen Sprachraum:
https://www.literaturuebersetzer.de/stipendien-preise
Mit dem Ende Februar 2024 veröffentlichten Offenen Brief zur KI-Verordnung haben die deutschsprachigen Übersetzer∙innenverbände IGÜ (A), VdÜ (D) und Ad*S (CH) zum Einsatz von Maschinenübersetzungssystemen und generativer „künstlicher Intelligenz“ (KI) bzw. Large Language Models (LLMs) – im Folgenden KI – bereits öffentlich Stellung bezogen.
Für Übersetzende ergeben sich unter Einbeziehung der Ergebnisse aus den ebenfalls 2024 von CEATL und VdÜ unter Übersetzenden durchgeführten Umfragen aus Sicht der IG Übersetzerinnen Übersetzer derzeit folgende relevante Punkte:
10 Punkte zu KI für Literaturübersetzer∙innen (Stand Juli 2024)
1.) Der breite Einsatz von KI könnte dazu führen, menschengemachte Übersetzungen weitgehend zu ersetzen. Schon jetzt verändert KI den Literaturbetrieb, und es besteht die Gefahr, dass Übersetzende ihren Beruf aufgeben (oder gar nicht erst aufnehmen), wenn sich die aktuellen wirtschaftlich prekären Rahmenbedingungen weiter verschlechtern.
2.) Rein computergenerierte Übersetzungen reproduzieren einen Status quo von Sprache und verflachen sie. Dabei ist zu bedenken, dass die dynamische Weiterentwicklung von Sprachen für uns alle und für eine demokratische Gesellschaft zentral ist, und dass die Dominanz des Englischen als Lingua Franca und Relaissprache durch den Einsatz von KI weiter verstärkt wird. Der drohenden Reduktion der Vielfalt von Literatur und sprachlichem Ausdruck wollen wir mit unseren Kompetenzen entschieden entgegenwirken.
3.) Wenn es sich bei einem Text um eine rein maschinengenerierte Übersetzung handelt, muss das für Leser∙innen klar gekennzeichnet sein. Vor dem Hintergrund des rasant zunehmenden KI-Einsatzes kommt der Übersetzer∙innennennung deshalb eine noch größere Bedeutung zu, so prominent und an so vielen Stellen wie möglich. Sie garantiert Leser∙innen, dass hier ein Mensch am Werk war, der die zwischenmenschlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Implikationen zu interpretieren vermag, während die Maschine den Text nur berechnet, aber nicht begreift. Umso mehr sind wir alle dazu aufgerufen, die Kompetenzen von Literaturübersetzer∙innen und ihre Rolle als Literaturvermittler∙innen sichtbarer zu machen.
4.) Die Qualität der Übersetzung und ein verantwortungsvoller Umgang mit den Werken unserer Autor∙innen sind für uns zentral. Unser aller Anspruch ist deshalb immer, nach bestem Wissen und Gewissen eine Übersetzung anzufertigen, die dem Originalwerk stilistisch und inhaltlich gerecht wird und für die wir die Verantwortung übernehmen und mit unserem Namen geradestehen. Dieser Anspruch gilt auch für den Einsatz von KI, wobei es uns Übersetzer∙innen freistehen sollte, ob und in welchem Umfang wir sie für die Arbeit nutzen möchten. Zu bedenken ist in jedem Fall, dass KI kein Ersatz für die eigene übersetzerische Kreativität ist.
5.) Sofern Autor∙innen- oder Übersetzungsverträge den Verzicht auf den Einsatz von KI beinhalten, ist dies zu konkretisieren, da es derzeit keinen Konsens gibt, was unter „Einsatz von KI“ fällt.
6.) Post-Editing, das Nachbearbeiten von maschinell erstellten Vorlagen, ist mit eigenen Herausforderungen verbunden. Um ein Ergebnis zu erreichen, das einer menschengemachten Übersetzung nahekommt, bedarf es in jedem Fall der Kompetenz von erfahrenen Übersetzer∙innen und der Entwicklung eines Bewusstseins für die spezifische Fehleranfälligkeit von KI. Auch die besondere kognitive und psychische Belastung, die mit Post-Editing einhergehen kann, sollte nicht unterschätzt werden.
Vor allem aber ist der Zeitaufwand für diese Arbeit bei seriöser Durchführung meist nicht geringer als beim Übersetzen ohne maschinengenerierte Vorlage, weshalb für Post-Editing ein mindestens gleichwertiges Honorar wie für klassische Übersetzungsaufträge angemessen ist (möglichst aber ein Stundenlohn nach Aufwand).
7.) Eine Übersetzung ist nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie die persönliche geistige Schöpfung eines Menschen darstellt Dabei dürfte der Grad der Bearbeitung darüber entscheiden, ob ein post-editierter Text urheberrechtlichen Schutz erlangt. Hier ist aktuell von Rechtsunsicherheiten auszugehen.
8.) Laut Urheberrecht kann die Nutzung der eigenen Übersetzung für das Text- und Data-Mining (siehe § 42h. (6) österreichisches Urheberrechtsgesetz) untersagt werden. Vertragliche Regelungen, diesen Vorbehalt geltend zu machen („Opt-out“), sind jedoch noch nicht empirisch belegt, und die rechtliche Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang ist derzeit in vollem Gange.
Darüber hinaus stellen wir an Politik und Gesetzgeber die Forderung nach titelgenauer Transparenz hinsichtlich der Herkunft und Zusammensetzung bereits eingespeister sowie zukünftiger Daten und nach einer − wie auch immer umzusetzenden − angemessenen Vergütung für ein Training von KI-Systemen unter Verwendung der geistigen Arbeit von Übersetzer∙innen, sofern dieses nicht ohnehin durch ein „Opt-out“ verboten wurde.
9.) Zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Originaltexten der Autor∙innen gehört auch eine kritische Haltung gegenüber neuen KI-Technologien und deren statistisch-automatisierten Vorgängen. Ihre Verwendung kann Urheberrechtsverstöße und Verstöße gegen Urheberpersönlichkeitsrechte nach sich ziehen. Wenn wir urheberrechtlich geschützte Originale in KI-Systeme einspeisen, werden diese möglicherweise zum weiteren Training der Systeme genutzt. Einige Systeme bieten immerhin spezielle Einstellungen bzw. Bezahloptionen, um die Speicherung der Daten und damit die Nutzung zum weiteren Training zu verhindern. Wichtig wird in jedem Fall sein, die technologische Entwicklung im Blick zu behalten.
10.) Über die Auswirkungen auf Sprache und den Berufsalltag von Übersetzer∙innen hinaus, gibt es weitere Bedenken, die oft vergessen werden: Der ökologische Fußabdruck von KI-Software ist zum Beispiel enorm und darf genauso wenig ignoriert werden, wie die Ausbeutung von Beschäftigen in Billiglohnländern, die unter unzumutbaren Bedingungen diskriminierende und menschenverachtende Inhalte aus den wahllos gesammelten Daten herausfiltern müssen.
Weitere Informationen zum Thema:
Mailinglisten und Websites zum Literaturübersetzen
Mailinglisten der IGÜ
Zusätzlich zur Website gibt es für IGÜ-Mitglieder eine Mailingliste zum Austausch und zur Verbreitung von Informationen.
Auch für das regelmäßig stattfindende Redigierseminar gibt es eine Mailingliste, in die sich Mitglieder eintragen lassen können. Bei Interesse bitte um Nachricht an igue@literaturhaus.at
Spezialbereiche der Literaturübersetzung
Kinder-und Jugendbuch
Die Mailingliste „kidlitforum“ bietet Informations- und Erfahrungsaustausch sowie Diskussion speziell für Übersetzer∙innen von Kinder- und Jugendliteratur. Bei Interesse melden Sie sich bitte unter igue@literaturhaus.at. Wir leiten die Anfrage gern weiter.
Manga und Comic
Die Mailingliste „manga_comic“ des VdÜ richtet sich an (angehende) Übersetzer∙innen von Manga und Comics. Sie dient dem Austausch über Übersetzungsproblematiken, Vertragsbedingungen, sowie der generellen Vernetzung. Anmeldung hier.
Audio-Visuell
Der Berufsverband der Audio-visuellen Übersetzer∙innen (AVÜ) bietet grundlegende Informationen zu Unter- und Übertitelung.
Theater
Die Website Theateruebersetzen informiert Übersetzer∙innen, die für das Theater arbeiten.
Drama Panorama ist ein offenes Forum für internationale Theaterübersetzer∙innen und andere Theaterschaffende.
Online-Magazine und Podcasts zum Übersetzen
Babelwerk ist eine Plattform für professionelle Übersetzer∙innen und interessierte Besucher∙innen, die sich dem Thema Übersetzung sowohl praktisch-künstlerisch als auch wissenschaftlich nähert. Mit Babelkat wird eine praxisnahe, nutzergenerierte Bibliografie des Übersetzerwissens geboten.
TraLaLit – Magazin für übersetzte Literatur
ReLü – Rezensionszeitschrift zur Literaturübersetzung
ÜberÜbersetzen ist ein Podcast zum Thema Literaturübersetzen
Diskussionsforen in den sozialen Medien
Literaturübersetzer∙innen unter sich
Diese geschlossene Gruppe mit Anmeldung richtet sich an professionelle Literaturübersetzer∙innen und stellt ein Forum zum Austausch über Übersetzungsprobleme, Verhandlungsthemen, rechtliche Fragen und sonstige Tipps innerhalb des Berufsfelds dar.